OGH 3Ob236/14y

3Ob236/14yObergericht21.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob236/14y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00236.14Y.0421.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Alexander TodorKostic LL.M. und Mag. Silke TodorKostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 17.491.350 EUR sA und Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2014, GZ 2 R 95/14a32, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 18. März 2015 entschieden. Die beklagte Partei hat am 25. März 2015 im Elektronischen Rechtsverkehr eine an das Erstgericht gerichtete Revisionsbeantwortung eingebracht, die dem Obersten Gerichtshof am 2. April 2015 übermittelt wurde. Sie ist wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen (RISJustiz RS0043690 [T4, T8]; RS0124353).

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