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14Ns30/15w•OGH 14Ns30/15w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mirjana R***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 159/13h des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Antrag (ON 26) nennt mit der Bezugnahme auf den (derzeit) nicht im Sprengel des zuständigen Gerichts liegenden Wohnort der Angeklagten, auf deren Vermögenslosigkeit und auf aus der räumlichen Distanz resultierende Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontaktaufnahme zu ihrem in Innsbruck ansässigen Verteidiger keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Diese Umstände vermögen eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer, WKStPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal sich aus dem Akteninhalt (ON 2 S 9; RSe zu ON 4 und ON 6, ON 9, ON 12, ON 15, ON 23) häufig wechselnde Wohnsitze der Angeklagten ergeben, sodass von einem gefestigten Aufenthalt nicht ausgegangen werden kann.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
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