OGH 6Ob40/15y

6Ob40/15yObergericht27.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob40/15y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00040.15Y.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin H***** E*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. M***** P*****, Rechtsanwalt, , gegen die Antragsgegnerin V G*****, vertreten durch Mag. Werner Prettenthaler, Rechtsanwalt in Bärnbach, wegen Benützungsregelung, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 4. Februar 2014, GZ 6 R 284/13y34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 25. Juli 2013, GZ 1 Nc 33/11s30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Sachwalter wird aufgetragen, dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob er den Revisionsrekurs vom 20. März 2014 aufrecht hält.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin erhob am 20. 3. 2014 Zulassungsvorstellung und Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts. Dieses änderte am 13. 5. 2014 seinen Zulassungsausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde. Am 12. 6. 2014 überreichte die Antragsgegnerin eine Revisionsrekursbeantwortung.

Nunmehr verständigte das Erstgericht den Obersten Gerichtshof, dass es zu 13 P 42/14b am 19. 1. 2015 für die Antragstellerin nach § 268 Abs 3 Z 3 ABGB Mag. M***** P***** zum Sachwalter bestellte. Dieser hatte als Verfahrenshelfer bereits den Revisionsrekurs für die Antragstellerin eingebracht.

1. Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der Entscheidung 3 Ob 230/14s darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, seinen Mandanten zu einer bestimmten Handlungsweise zu bestimmen. Auch dann, wenn eine Partei für sie nachteilige Weisungen erteilt, habe er nicht auf die Willensbildung einzuwirken, sondern sie (bloß) über die nachteiligen Folgen zu belehren; deshalb sei auch in einem Anwaltsprozess die Gefahr nicht auszuschließen, dass sich eine Partei selbst schädigt, indem sie „sinnlose“ Weisungen erteilt, und reiche die Möglichkeit, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, nicht aus, eine Sachwalterschaft entbehrlich zu machen.

Diese Überlegungen gelten nicht nur auch, sondern erst recht für einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt.

2. Damit kann aber keinesfalls zwingend davon ausgegangen werden, dass nach Bestellung des vormaligen freigewählten rechtsfreundlichen Vertreters einer Partei beziehungsweise deren Verfahrenshelfers zum Sachwalter zuvor von diesen Vertretern für die Partei vorgenommene Verfahrenshandlungen von ihnen auch als Sachwalter aufrecht erhalten werden. Dem nunmehr für alle Angelegenheiten, also auch für dieses Verfahren bestellten Sachwalter war deshalb die aus dem Spruch ersichtliche Erklärung abzuverlangen.

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