OGH 6Ob54/15g

6Ob54/15gObergericht27.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob54/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00054.15G.0427.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. M***** W*****, gegen die beklagte Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen 15.900 EUR sA und Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2015, GZ 22 R 412/14p66, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. Oktober 2014, GZ 34 C 115/12t61, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, seine Entscheidung vom 22. Jänner 2015 um einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO zu ergänzen.

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der Abweisung des Leistungsbegehrens von 15.535 EUR sowie hinsichtlich des Räumungsbegehrens betreffend eine von der Beklagten bewohnte Wohnung und verwies die Rechtssache hinsichtlich eines weiteren Leistungsbegehrens von 365 EUR an das Erstgericht zurück. Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des bestätigenden Teils der Berufungsentscheidung nicht zulässig sei.

Der Kläger beantragt gemäß § 508 Abs 1 ZPO die Abänderung dieses Zulassungsausspruchs dahin, dass die Revision doch für zulässig erklärt werde, und führt unter einem eine ordentliche Revision aus, mit der er die Stattgebung seines Klagebegehrens sowohl hinsichtlich des Leistungs als auch hinsichtlich des Räumungsbegehrens anstrebt.

Das Erstgericht legte den Akt samt diesem Rechtsmittelschriftsatz dem Berufungsgericht vor. Dieses stellte den Akt dem Erstgericht zurück und vertrat dabei die Auffassung, dass das Rechtsmittel des Klägers als außerordentliche Revision zu behandeln und dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sei. Diesem Auftrag kam nunmehr das Erstgericht nach.

Die Vorlage an den Obersten Gerichtshof ist verfehlt.

Der Kläger stützt sein Räumungsbegehren auf titellose Benützung der ihm gehörenden Wohnung durch die Beklagte. In einem solchen Fall kommt die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung (vgl etwa 6 Ob 4/09w). Da das Leistungsbegehren, über das das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht übersteigt, wäre es im Hinblick auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO somit Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen auszusprechen, ob der (Gesamt)Wert seines Entscheidungsgegenstands nicht bloß 5.000 EUR, sondern auch 30.000 EUR übersteigt. Nur in diesem Fall wäre der Oberste Gerichtshof für die Entscheidung über die Revision des Klägers funktionell zuständig.

Das Berufungsgericht wird deshalb einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO nachzuholen haben. Sollte der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht übersteigen, wird das Berufungsgericht darüber hinaus über den Antrag des Klägers nach § 508 Abs 1 ZPO zu entscheiden haben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.