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14Ns31/15t•OGH 14Ns31/15t
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Mag. Werner N***** ua wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 24 Bl 144/14y des Landesgerichts Wels über den Antrag des Dr. Alois K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Landesgericht Wels zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung, bei dem es sich weder um ein Haupt, noch um ein Rechtsmittelverfahren handelt (vgl § 39 Abs 1 StPO) kommt nicht in Betracht (RISJustiz RS0128937 [T1]; Nordmeyer, WKStPO § 196 Rz 30). Der Antrag des Fortführungswerbers Dr. Alois K***** (dem es zudem an der Antragslegitimation fehlt [vgl § 39 Abs 2 StPO]) war daher zurückzuweisen.
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