OGH 5Ob200/14v

5Ob200/14vObergericht28.04.2015

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob200/14v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00200.14V.0428.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Elisabeth M*****, vertreten durch Dr. Barbara HoffmannSchöll, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Alexandra F*****, vertreten durch Mag. Caroline GewolfVukovich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 8.146,92 EUR sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2014, GZ 34 R 82/14g11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 13. September 2013, GZ 6 C 401/13w7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ausfertigungen des Beschlusses vom 24. Februar 2015, 5 Ob 200/14v, werden dahin berichtigt, dass der Name des Vorsitzenden unter dem Entscheidungsdatum statt „Dr. Danzl“ richtig „Dr. Hradil“ zu lauten hat.

Begründung:

Begründung

Der im Spruch genannte Beschluss wurde, wie richtig aus dessen Kopf hervorgehend, mit dem Senatspräsidenten des OGH Dr. Hradil als Vorsitzendem gefasst, der auch das Original der Entscheidung unterfertigte. Nur bei den Ausfertigungen unterlief ein offenkundiger Schreibfehler, indem unter dem Entscheidungsdatum der Name „Dr. Danzl“ als Vorsitzender angeführt wurde. Diese offenbare Unrichtigkeit in den Ausfertigungen war von Amts wegen zu berichtigen (§ 419 iVm § 430 ZPO).

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