OGH 8ObA71/14w

8ObA71/14wObergericht28.04.2015

Regest

Arbeitsrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA71/14w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00071.14W.0428.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** H*****, vertreten durch ForcherMayr Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch CMS ReichRohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. September 2014, GZ 15 Ra 92/14p40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Das Berufungsgericht hat die Formerfordernisse für die Kundmachung einer Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für deren normative Wirkung iSd § 30 Abs 1 ArbVG zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung (8 ObA 3/12t mwH) dargestellt. Seine rechtliche Beurteilung, dass der Zweck des § 30 Abs 1 ArbVG im Anlassfall erreicht wurde, ist keineswegs unvertretbar. Alle von der Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer der Beklagten wurden nach den Feststellungen über die Betriebsvereinbarung informiert. Sie wussten, dass sich diese in der Personalverrechnung, im Sekretariat und bei jedem Betriebsrat befindet und sie sich dort über die Betriebsvereinbarung informieren können. Von diesen Feststellungen weicht die Revision ab, wenn sie behauptet, dass drei bestimmte Mitarbeiter „definitiv nicht“ über die Betriebsvereinbarung informiert worden seien. Die Revision bekämpft in diesem Zusammenhang wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat ausschließlich vermeintliche Mängel der

Beweiswürdigung, die aber im Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof, der keine

Tatsacheninstanz ist, nicht mehr geltend gemacht werden können (RISJustiz RS0007236).

2. Das Berufungsgericht hat sich bereits in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang (ON 25) eingehend mit den Argumenten des Klägers betreffend den von ihm behaupteten Eingriff in eine geschützte Rechts bzw Vertrauensposition durch die Betriebsvereinbarung auseinandergesetzt und insbesondere ausführlich dargelegt, dass und warum die vom Kläger für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung 9 ObA 57/05f nicht mit dem Anlassfall vergleichbar sei. In der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat es das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen in der Revision nicht „abgelehnt“, sich mit seinen Ausführungen in der Rechtsrüge zu befassen, sondern dazu unter Verweis auf § 499 Abs 2 ZPO auf die Behandlung der Rechtsrüge im Aufhebungsbeschluss verwiesen. In der Revision wiederholt der Kläger dennoch lediglich seine Ausführungen in der Rechtsrüge seiner Berufung, wonach die Betriebsvereinbarung entgegen den Ausführungen in 9 ObA 57/05f zu unsachlichen und unverhältnismäßigen Verschlechterungen bei seiner Pension geführt habe. Er unterlässt es aber, sich mit den vom Berufungsgericht diesen Gründen bereits im Aufhebungsbeschluss entgegengesetzten ausführlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Die außerordentliche Revision ist daher (auch) in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (RISJustiz RS0043603 [T9]; E. Kodek in Rechberger4, § 506 ZPO Rz 2).

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