Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
14Os33/15g•OGH 14Os33/15g
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Dezember 2014, GZ 41 Hv (statt 11/13b richtig:) 10/14g54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er Anfang März 2014 in D*****
(1) seine minderjährige Stieftochter Brenda Q***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihren physischen Widerstand durch Körperkraft überwand, sich auf sie legte, ihre Arme mit seinen Händen fixierte und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog und
(2) mit der Genannten durch die zu (1) angeführte Tat sowie durch wiederholtes Betasten und Küssen ihrer Brüste und Lecken ihrer Scheide geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Die dagegen aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin „Selina N.“ zum Beweis dafür, dass „der Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten … und Brenda Q***** im Einvernehmen stattgefunden hat“ (ON 53 S 7 f),
Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil weder der Antrag erkennen ließ, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis
erwarten lasse, noch die Tauglichkeit der Beweisführung für das Schöffengericht ohne weiteres erkennbar war, womit das Begehren auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige
Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergaben nämlich auch die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Beweisergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage „Selina N.“ in der Lage sein sollte, den von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers Brenda Q***** widersprechende verlässliche Auskünfte zu der dem Schuldspruch (1) zugrunde liegenden Tat und damit zur Unrichtigkeit deren Aussage zu geben. Das Opfer hatte vielmehr eingeräumt, sich seiner (als Zeugin beantragten) Schulfreundin anvertraut zu haben und dabei klargestellt, dass diese Schilderung ihren Depositionen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung entsprach, sie jedoch nicht imstande gewesen sei, alles zu erzählen (ON 47 S 24 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.