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15Os34/15m•OGH 15Os34/15m
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manolito E***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Danny W***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2014, GZ 11 Hv 78/14i44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten W***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten und einen Freispruch des Nichtigkeitswerbers enthält, wurde Danny W***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 11. auf den 12. August 2014 in Wien Daniela N***** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, einen Laptop, Marke Toshiba im Wert von 360 Euro, ein Tablet, Marke Apple IPad Mini im Wert von 280 Euro, eine Sparkasse mit 240 Euro Bargeld und zwei Mobiltelefone in nicht mehr feststellbarem Wert durch Einbruch weggenommen, indem er mit einem zuvor widerrechtlich erlangten Schlüssel in ihre Wohnung eindrang und die Gegenstände an sich nahm.
Dagegen wendet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Indem der Beschwerdeführer einzelne Details aus den ihn belastenden Aussagen des (zu einem Tatbeitrag geständigen) Mitangeklagten E***** und der Zeugin N***** (da vor allem divergierende Angaben zur Frage, wo sie nach Verlassen ihrer Wohnung ihre Schlüssel verwahrt hatte) isoliert herausgreift und daran anknüpfend „erhebliche Widersprüche in den Angaben“ dieser beiden Personen behauptet, gelingt es ihm nicht, eine Unvollständigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5 zweiter Fall) aufzuzeigen. Vielmehr trachtet die Rüge bloß aus einzelnen den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend gewürdigten (Z 5 vierter Fall) Verfahrensergebnissen in Verbindung mit eigenen Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse abzuleiten und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Der weiteren Behauptung der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider fanden die beiden FacebookNachrichten der Lebensgefährtin des Angeklagten E*****, Jacqueline A*****, Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung (s US 7; dort allerdings als SMSNachrichten bezeichnet), die Tatrichter erkannten ihnen allerdings nicht den vom Beschwerdeführer zugemessenen Beweiswert zu. Auf den Einwand, dass aus den Beweisergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass jene des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach Z 5 nicht gestützt werden (vgl RISJustiz RS0099455). Im Übrigen vermag die Mängelrüge nicht klar zu machen, inwieweit die in Rede stehende Nachricht den Nichtigkeitswerber hätte entlasten können.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RISJustiz RS0118780).
Mit (teils schon im Rahmen der Mängelrüge vorgebrachten) Hinweisen auf die bereits erwähnten FacebookNachrichten der Jacqueline A*****, die sich „sehr gut“ mit der Verantwortung des Nichtigkeitswerbers in Einklang bringen lasse, und auf die einschlägigen Vorstrafen des Erstangeklagten, die seine intellektuelle Fähigkeit zu einer selbständigen Planung und Durchführung eines Einbruchsdiebstahls belegen würden, sowie mit dem Einwand, die Beweiswürdigung sei in Bezug auf die Aussagen des Erstangeklagten „fehlerhaft“ und insgesamt „in keiner Weise nachvollziehbar und geradezu vollkommen lebensfremd“, werden qualifizierte Bedenken im aufgezeigten Sinn nicht erweckt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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