OGH 26Os5/15b

26Os5/15bObergericht29.04.2015

Regest

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Gesamter Gesetzestext

OGH 26Os5/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0260OS00005.15B.0429.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 29. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Danzl in Gegenwart des Richters Mag. Vorderwinkler als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Kammeranwaltes gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. September 2012, AZ D 89/10, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, der stellvertretenden Kammeranwältin Dr. Hoffellner und des Beschuldigten Dr. ***** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt Dr. ***** vom Vorwurf freigesprochen, im November 2007 Informationen betreffend eine von seinem Mandanten zu erwerbende Eigentumswohnung bewusst unrichtig weitergeleitet zu haben, weshalb der vom Disziplinarbeschuldigten vertretene Kaufinteressent vom Erwerb der Wohnung Abstand nahm.

Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts wegen des Ausspruchs über die Schuld. Die Berufung setzt sich detailliert mit der Beweiswürdigung des Disziplinarrates auseinander und kommt zu dem Schluss, dass der Disziplinarrat im Hinblick auf die zwischen den Einvernahmen im erstinstanzlichen Zivilverfahren und dessen eigenen Einvernahmen verstrichene Zeit den Beweisergebnissen des Zivilverfahrens größeres Gewicht hätte beilegen müssen.

Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Disziplinarrat als aus fünf Personen bestehender Spruchkörper hatte angesichts des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens und ungeachtet der ihm vorliegenden Beweisergebnisse des Zivilverfahrens Zweifel an der Vorgangsweise des Beschuldigten und der Kausalität für die Entscheidung seines Klienten, vom Erwerb der Wohnung Abstand zu nehmen.

Einen Anhaltspunkt, dass durch eine allfällige Beweisergänzung der Zweifel des Disziplinarrats mit der für das Disziplinarverfahren hinreichenden Sicherheit ausgeräumt werden könnte, hat die Berufung nicht aufgezeigt, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.

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