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1Präs2690-3746/15s•OGH 1Präs2690-3746/15s
Über die zum AZ 31 Ns 43/15b des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Juni 2015, GZ 505 Hv 128/13p-142, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.
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