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2Ob158/15x•OGH 2Ob158/15x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.
Veith und Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen mj E***** B*****, wegen (vorläufiger) Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters F***** B*****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2015, GZ 43 R 341/15p240, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Selbst wenn man eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rechtsmittelwerbers in erster Instanz annähme, wäre dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit des Vaters, sich im Rekurs zu äußern, geheilt (vgl §§ 49, 58 Abs 1 Z 1 AußStrG; 10 Ob 61/14i; RISJustiz RS0006048; RS0006057).
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