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3Ob192/15d•OGH 3Ob192/15d
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Jensik, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, gegen die beklagte Partei V***** e.G., *****, wegen Wiederaufnahme, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der als Wiederaufnahmsklage bezeichnete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Schriftsatz des J***** vom 19. September 2015, der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte (und schon vorgebrachter Behauptungen) erschöpft, wird zurückgewiesen.
Jeder weitere Schriftsatz des J*****, der einen solchen Mangel aufweist, kann vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch mittels Aktenvermerk zu den Akten genommen werden.
B e g r ü n d u n g :
J***** brachte beim Obersten Gerichtshof den als Wiederaufnahmsklage bezeichneten Schriftsatz vom 19. September 2015 ein, der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte (und schon vorgebrachter Behauptungen) erschöpft. Er war daher gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Gleichzeitig war der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, vom Gericht ohne inhaltliche Behandlung und ohne Verbesserungsversuch mittels Aktenvermerk zu den Akten genommen werden kann.
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