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13Ns25/16d•OGH 13Ns25/16d
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mario K***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 61 Hv 20/16v des Landesgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Mit Blick auf die bisherige Verantwortung des Angeklagten (ON 5 S 17) wird die Vernehmung der von der Staatsanwaltschaft namhaft gemachten Zeugen (ON 8 S 2) vor dem erkennenden Gericht unumgänglich sein (§ 258 Abs 1 StPO). Da die Ladungsadressen dieser Zeugen in Salzburg liegen (ON 7 S 1), würde die begehrte Delegierung den Verfahrensaufwand erheblich vergrößern.
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