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13Ns38/16s•OGH 13Ns38/16s
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Martin E***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 2 U 57/15s des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Die im Antrag behauptete „Befangenheit“ richterlicher Entscheidungsträger stellt keinen Delegierungsgrund dar (RISJustiz RS0097037).
Mit Blick auf den „Vorschlag“, das Verfahren an das Amtsgericht KarlsruheDurlach zu delegieren, sei hinzugefügt, dass eine allfällige Delegierung an ein deutsches Gericht den örtlichen Kompetenzbereich des Obersten Gerichtshofs überschreiten würde.
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