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1Präs2690-4259/16h•OGH 1Präs2690-4259/16h
Über die zum AZ 31 Ns 23/16p des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern dieses Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Beschwerde des Franz S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 26. August 2016, AZ 505 Hv 128/13p-204, nicht ausgeschlossen.
B e g r ündung:
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.
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