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1Präs2690-635/17v•OGH 1Präs2690-635/17v
Über die zum AZ 1 Ns 6/17x des Oberlandesgerichts Graz erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz Dr. S***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit der Einzelrichterin im Verfahren AZ 78 Hv 13/17m des Landesgerichts Klagenfurt nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Beschwerdeführer Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.
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