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13Ns13/17s•OGH 13Ns13/17s
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Monika G***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 33 Hv 20/17p des Landesgerichts Linz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Ein nicht im Sprengel des Tatortgerichts liegender Wohnsitz der Angeklagten stellt allein keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 StPO dar.
Hinzu kommt, dass die vom erkennenden Gericht zu vernehmende (§ 258 Abs 1 StPO) Zeugin in Oberösterreich wohnhaft ist (ON 3 S 17), womit die begehrte Delegierung einen erhöhten Aufwand mit sich bringen würde.
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