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1Ob103/17d•OGH 1Ob103/17d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebenbichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** M*****, und 2. H***** M*****, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung, Feststellung und Beseitigung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2017, AZ 1 Ob 103/17d, wird dahin berichtigt, dass das Wort „außerordentliche“ im Kopf und Spruch und die Wendung „gemäß § 508a Abs 2 ZPO“ im Spruch zu entfallen hat.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof wies mit der im Spruch genannten Entscheidung die nachträglich vom Berufungsgericht doch für zulässig erklärte Revision der beklagten Parteien mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die irrtümlich erfolgte Bezeichnung als außerordentliche Revision im Kopf und Spruch sowie der Verweis auf § 508a Abs 2 ZPO sind daher gemäß § 419 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
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