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1Präs2690-830/19y•OGH 1Präs2690-830/19y
Beschluss
Der Ablehnungsantrag des J***** betreffen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entcheidung in der Sache des Ablehnungwerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier in Ansehung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz nicht vor. Der Antrag auf Ablehnung „wegen Ausschließung in gegenständlicher Strafrechtssache“ ist daher zurückzuweisen.
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