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6Ob66/19b•OGH 6Ob66/19b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. H*****, wegen Verfahrenshilfe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Jänner 2019, GZ 36 R 202/18z12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 2. Juli 2018, GZ 7 Nc 11/18f5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
In Verfahrenshilfesachen ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ausgeschlossen. Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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