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7Ob61/19z•OGH 7Ob61/19z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, , vertreten durch Mag. Stefan Blümke, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei W K*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.692,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2019, GZ 14 R 151/18f22, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Revisionswerber zog seine Revision mit Schriftsatz vom 13. 5. 2019 zurück.
Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
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