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Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 134/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, nach Abstimmung gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2020, GZ 12 Ns 10/20x-2, wird dahingehend berichtigt, dass der Name des Anwaltsrichters im Kopf, im Spruch und in den Entscheidungsgründen jeweils richtig „Dr. A*****“ (anstatt „Dr. A*****“) zu lauten hat.
Gründe:
Dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2020, GZ 12 Ns 10/20x2, haftet im dargestellten Umfang ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt zu berichtigen war.
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