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26Ns1/20a•OGH 26Ns1/20a
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. August 2020 in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, D 124/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *****, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juli 2020, GZ 26 Ns 1/20a9, wird im ersten Satz dahingehend berichtigt, dass es anstatt „Univ.Prof. Dr. Bydlinski“ zu lauten hat: „Dr. Hopf“.
Gründe:
Es handelt sich um einen Schreibfehler, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war (§ 77 Abs 3 DSt).
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