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504Präs36/20h•OGH 504Präs36/20h
Beschluss:
Der zu 1 Ns 41/20y des Oberlandesgerichts Graz gestellte Ablehnungsantrag des J***** gegen den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz vom 10. September 2020 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Angeklagte lehnte in seiner Eingabe „das gesamte Oberlandesgericht Graz“ wegen Befangenheit ab.
Der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Graz ist als erster Vertreter des auf Urlaub befindlichen Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Befangenheit der Mitglieder jenes Rechtsmittelsenats zuständig, der über eine Beschwerde des Angeklagten gegen die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu entscheiden hat.
Hinsichtlich der auch auf den Vizepräsidenten als Vertreter des Präsidenten bezogenen Pauschalablehnung ist die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung berufen.
Im Ablehnungsantrag wird lediglich der Pauschalvorwurf erhoben, das Oberlandesgericht Graz verstoße gegen Art 6 EMRK und sei „untragbar“. Den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsgründe werden nicht aufgezeigt.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
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