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13Ns93/20k•OGH 13Ns93/20k
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Eva G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 49/17t des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten Eva G***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnsitzwechsel der Angeklagten stellt keinen Delegierungsgrund dar (RISJustiz RS0129146). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten, ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen (11 Ns 17/15m).
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