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14Ns58/20w•OGH 14Ns58/20w
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2020 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Mann in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, AZ 4 U 28/20b des Bezirksgerichts St. Pölten, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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