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13Ns2/21d•OGH 13Ns2/21d
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Margarete V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 26 Bl 5/20b des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Fortführungswerbers Wolfgang K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, aber nicht dem Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO).
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