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2Ob219/20z•OGH 2Ob219/20z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem ***** 2018 verstorbenen G***** J***** E*****, zuletzt , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erbansprechers O E*****, vertreten durch Dr. Sigrid Urbanek und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 6. Oktober 2020, GZ 15 R 184/20i83, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen hat das Rekursgericht die Verfahrensrüge mit einer von der Aktenlage gedeckten Begründung (Beweisantrag ohne Beweisthema) erledigt. Die im Rechtsmittel angenommene Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit besteht im Verfahren über das Erbrecht nach dem eindeutigen Wortlaut von § 161 Abs 1 AußStrG nicht; die Entscheidung ist danach „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ zu treffen (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG2 I § 161 Rz 24; Verweijen in Schneider/Verweijen, AußStrG § 161 Rz 5 f; Grün in Rechberger/Klicka, AußStrG3 § 161 Rz 7).
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