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15Ns2/21v•OGH 15Ns2/21v
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen B***** Z***** wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB, AZ 3 U 27/20a des Bezirksgerichts Ferlach, über den Antrag des Beschuldigten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Vöcklabruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 1 VO, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen
getroffen werden, BGBl II 2020/113 idF BGBl II 2021/33, war spruchgemäß zu entscheiden.
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