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7Ob192/20s•OGH 7Ob192/20s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Hon.Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast und Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 37.456,98 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 27. Jänner 2021, AZ 7 Ob 192/20s, wird wie folgt berichtigt:
Im Spruchpunkt I. hat die Wortfolge: „aus 31.224,17 EUR seit 5. 12. 2014 und“ zu entfallen.
Begründung:
[1] Die Berichtigung dient der Beseitigung eines offenkundigen Fehlers bei der Formulierung des Spruchpunktes I. (teilweise Überschneidung der Zinsenaussprüche zwischen Punkt I. und II.; § 419 ZPO).
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