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12Os46/21p•OGH 12Os46/21p
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Ismail B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den „Einspruch“ des Verurteilten Ismail B***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2019, AZ 22 Bs 285/19a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der (Straf)Berufung des Angeklagten Ismail B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. August 2019, GZ 51 Hv 38/19a53, mit dem dieser wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, nicht Folge.
[2] Die dagegen als „Einspruch“ bezeichnete Eingabe des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO).
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