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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen Petra G***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, AZ 4 U 172/20v des Bezirksgerichts Vöcklabruck, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazWest delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO iVm § 9 Z 1 zweiter Fall des 1. COVID19JuBG BGBl I 2020/16 idF BGBl I 2020/24 (iVm § 1 der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl II 2020/113) war von Amts wegen spruchgemäß zu entscheiden.
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