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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2 SMG, AZ 4 U 26/21a des Bezirksgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr in Wien wohnhaft ist und er sich durch die Delegierung an „das Bezirksgericht in Wien“ Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz des (von der Staatsanwaltschaft beantragten) Zeugen keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RISJustiz RS0053539).
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