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13Ns52/21g•OGH 13Ns52/21g
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in dem beim Landesgericht für Strafsachen Wien anhängigen Verfahren zur Unterbringung des Patrick S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 609 Hv 2/21w, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Unterbringungssache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
[1] Am 6. Juli 2021 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung des Geschworenengerichts gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Unterbringungssache an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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