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5Ob49/21y•OGH 5Ob49/21y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin A*****, vertreten durch Mag. Gerald Rauchenwald, öffentlicher Notar in Villach, wegen Grundbuchshandlungen ob EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. Dezember 2020, AZ 3 R 168/20w, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 5. November 2020, TZ 5143/2020, bestätigt wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Antragstellerin zog ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit der (am 3. 9. 2021 eingelangten) Eingabe vom 1. 9. 2021 zurück.
[2] Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 106/21f mwN).
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