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12Os106/21m (12Os107/21h, 12Os108/21f)•OGH 12Os106/21m (12Os107/21h, 12Os108/21f)
12Os106/21m (12Os107/21h, 12Os108/21f)Obergericht10.12.2021
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé in der Strafsache gegen ***** J***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 46 Hv 9/21b des Landesgerichts Wiener Neustadt, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Oktober 2021, GZ 12 Os 106/21m, 107/21h, 108/21f-7, wird dahingehend
berichtigt, dass es in der Begründung auf Seite 4, zweiter Absatz, erste Zeile der Urschrift (Seite 3, letzter Absatz, erste Zeile der Ausfertigung), statt „8. März 2021“ zu lauten hat „8. Mai 2021“.
Gründe:
[1] Der evidente Schreibfehler war gemäß § 291 letzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 erster Satz StPO zu berichtigen.
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