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4Ob219/21s•OGH 4Ob219/21s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Matzka, Dr. Faber sowie Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* GmbH, , vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B KG, , 2. R I*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Kempf, Rechtsanwalt in Linz, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 2 R 147/21g19, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Über die Revision hat der erkennende Senat bereits am 25. 1. 2022 entschieden. Die Entscheidung wurde am 26. 1. 2022 an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben. Die am 24. 2. 2022 eingebrachte Zurückziehung der Revision der Klägerin ist daher unzulässig (6 Ob 225/20m).
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