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4Ob120/22h•OGH 4Ob120/22h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotnyund Hon.Prof. PD Dr. Rassi sowie die HofrätinMag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI K* G*, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Mai 2022, GZ 53 R 78/22k55, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Thalgau vom 29. März 2022, GZ 2 Nc 1/20h51, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht einem Rekurs des Antragstellers gegen einen Beschluss des Erstgerichts, womit ein Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers zur Einbringung einer Klage abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben. Da gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO über die Verfahrenshilfe der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ist der Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen.
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