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8Nc65/22h•OGH 8Nc65/22h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners O*, vertreten durch Dr. Sabine C.M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners den
Beschluss
gefasst:
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Leibnitz als Erstgericht zur AZ * zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag des Schuldners ist daher vorweg dem Erstgericht zu übermitteln (RISJustiz RS0125196; jüngst 8 Nc 6/22g).
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