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12Ns65/22p•OGH 12Ns65/22p
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Jugendstrafsache gegen * J* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 90/22p des Landesgerichts Wels, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Jugendstrafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht St. Pölten delegiert.
Gründe:
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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