OGH 2Ob17/24z

2Ob17/24zObergericht20.02.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob17/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00017.24SZ0220.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Marcus Maché, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. P*, und 2. C*, beide vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen (zuletzt) 55.205,76 EUR sA (erstbeklagte Partei) und 71.879,32 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2023, GZ 12 R 76/23v91, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Begründung

Begründung:

[1] Die Beklagten zogen ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 2. 2. 2024 zurück.

[2] Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).

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