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4Ob34/24i•OGH 4Ob34/24i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * Limited, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 83.485,05 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 8. Jänner 2024, GZ 2 R 192/23g22, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Zu 1:
[1] Nach ständiger Rechtsprechung hat die Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art 267 AEUV zu beantragen, ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (RS0058452). Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor (vgl die Hinweise in 5 Ob 30/21d). Für eine neuerliche Befassung des EuGH besteht kein Anlass (vgl 2 Ob 23/23f; 2 Ob 143/23b; 5 Ob 85/23w; 5 Ob 90/23f; 5 Ob 174/23h; 7 Ob 72/23p; 1 Ob 7/24x uva).
Zu 2:
[2] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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