OGH 6Ob218/23m

6Ob218/23mObergericht21.02.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob218/23m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00218.23M.0221.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. HoferZeniRennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* OG, , vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. A, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, 2. R*, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen 132.888 EUR sA, im Verfahren über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei und die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 7. September 2023, GZ 5 R 24/23y219, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der am 1. Februar 2024 eingebrachte Schriftsatz der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Begründung

[1] Der Oberste Gerichtshof hat über die Rechtsmittel mit Beschluss vom 17. 1. 2024 entschieden, womit das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof beendet ist.

[2] Der am 1. 2. 2024 eingebrachte Schriftsatz der Klägerin ist daher samt den darin enthaltenen Anträgen und der Urkundenvorlage zurückzuweisen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.