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3Nc32/23w•OGH 3Nc32/23w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G* LLP, , Zypern, vertreten durch Dr. Helmut Fetz und andere Rechtsanwälte in Leoben, gegen die verpflichtete Partei A G*, Ungarn, wegen 165.000 EUR sA, über den Antrag der betreibenden Partei auf Delegierung der Exekutionssache den
Beschluss
gefasst:
Zur Führung des Zwangsversteigerungsverfahrens ob des Viertelanteils der verpflichteten Partei BLNR 4 an der Liegenschaft EZ * KG * wird an Stelle des Bezirksgerichts Oberwart (AZ 4 E 740/23v) das Bezirksgericht Fürstenfeld bestimmt.
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 3. 3. 2023, 4 E 740/23v2, wurde der Betreibenden aufgrund des Versäumungsurteils des Landesgerichts Eisenstadt vom 30. 9. 2019, 2 Cg 82/19x, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 165.000 EUR sA die Zwangsversteigerung bewilligt. Gegenstand der Zwangsversteigerung sind (unter anderem) die jeweiligen Viertelanteile des Verpflichteten an den Liegenschaften EZ * KG * (BLNR 4), EZ * KG * (BLNR 12) und EZ * KG * (BLNR 4). Hinsichtlich der – nicht in Burgenland, sondern in der Steiermark gelegenen – Liegenschaften EZ * KG * und EZ * KG * ist das Bezirksgericht Fürstenfeld als Exekutionsgericht zuständig, bei dem die Zwangsversteigerung zu 21 E 4/23p geführt wird. Sämtliche der hier genannten Liegenschaften bilden eine Teichanlage. Nach der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen im Schätzungsgutachten ist eine Aufteilung der Teich-Liegenschaften in der Natur nicht möglich.
[2] Mit Schriftsatz vom 2. 11. 2023 beantragte die Betreibende, das Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Liegenschaftsanteile des Verpflichteten an der EZ * KG * an das Bezirksgericht Fürstenfeld zu delegieren, weil durch die gemeinsame Führung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vereinfachung der Exekution und eine deutliche Verringerung der Exekutionskosten zu erwarten sei. Außerdem sei eine gemeinsame Veräußerung der Liegenschaftsanteile des Verpflichteten an der Teichanlage wirtschaftlich sinnvoll.
[3] Der Verpflichtete äußerte sich zu diesem Antrag nicht.
[4] Das Bezirksgericht Oberwart legte den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken vor, dass nach dem Sachverständigengutachten eine Trennung der den Fischteich bildenden Liegenschaften nicht möglich sei und eine gemeinsame Versteigerung der Anteile des Verpflichteten an den Teich-Liegenschaften wirtschaftlich zweckmäßig erscheine.
[5] Der Delegierungsantrag ist berechtigt.
[6] 1.1 In besonderen Fällen, etwa wenn die betroffenen Exekutionsgerichte wie hier nicht im selben Oberlandesgerichtssprengel liegen, kann auch im Exekutionsverfahren eine Delegierung nach § 31 JN erfolgen (vgl 3 Nc 13/07b).
[7] 1.2 Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Führung des Verfahrens und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung, Vereinfachung und/oder Kostenersparnis des Verfahrens beitragen kann. Dabei muss sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig im bejahenden Sinn beantworten lassen.
[8] 2. Im Anlassfall ist eine gemeinsame Versteigerung aller Liegenschaftsanteile des Verpflichteten an der Teichanlage schon deshalb zweckmäßig, weil die Interessenten dadurch Anteile an sämtlichen Teich-Liegenschaften erwerben können. Diese Vorgangsweise lässt ein größeres Interesse an der Versteigerung und ein besseres Versteigerungsergebnis erwarten. Außerdem führt eine einheitliche Versteigerung der Liegenschaftsanteile des Verpflichteten zu einer geringeren Kostenbelastung und einer effizienteren Verfahrensabwicklung. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen den betroffenen Bezirksgerichten und deren unmittelbaren Nähe zu den in Rede stehenden Teich-Liegenschaften wird die Delegierung voraussichtlich auch nicht dazu führen, dass Interessenten vom Bieten abgehalten werden.
[9] Da die Vorteile einer gemeinsamen Versteigerung der Anteile des Verpflichteten an den Teich-Liegenschaften deutlich überwiegen und die Zweckmäßigkeit eindeutig gegeben ist, erweist sich der Delegierungsantrag als berechtigt.
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