OLG Wien 17Bs61/24f

17Bs61/24fOberlandesgericht23.02.2024

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 17Bs61/24f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2024:0170BS00061.24F.0223.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Februar 2024, GZ 45 BE 11/24s-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) eine wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über ihn mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck am 16. September 2022 zu AZ 29 Hv 82/22t verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 11. Juni 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 11. März 2024 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. April 2024.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG ab (ON 12).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach deren Kundmachung am 13. Februar 2024 erhobene (ON 14, 1 AS 1), in weiterer Folge zu ON 16 ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1).

Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallaktuell solche spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Wenngleich seine Führung während des eüH bisher als gut bezeichnet werden kann und sich dieser bislang an die entsprechenden Auflagen und Bedingungen hielt (vgl ON 2, 1 und ON 11), darf nicht übersehen werden, dass der Strafgefangene nunmehr erst seit 11. Dezember 2023 angehalten wird und seit 1995 bereits insgesamt dreizehn (!) - teils im Verhältnis von §§ 31, 40 StGB stehende – Verurteilungen vorwiegend wegen gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen aufweist (vgl die Strafregisterauskunft ON 5). Weder die Gewährung bedingter Strafnachsichten, der wiederholte Vollzug von Freiheitsstrafen, noch die bereits drei Mal, nämlich am 24. November 1999, am 11. Februar 2008 sowie zuletzt am 16. März 2016 gewährte Rechtswohltat der bedingten Entlassung konnten den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut einschlägig rückfällig zu werden; konkret wegen der Begehung der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, indem er jeweils über einen langen Tatzeitraum von September 2018 bis – mit lediglich kurzen Unterbrechungen - Juni 2020 bzw Juni/August 2022 die Unterhaltspflicht gegenüber seinen vier Kindern erneut gröblich verletzte und dadurch bewirkte, dass deren Unterhalt oder deren Erziehung ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, obwohl er – wie das Erstgericht bereits zutreffend aufzeigte - im Rahmen der Anhörung vom 20. Jänner 2016 wegen seiner bedingten Entlassung am 16. März 2016 noch ausführte (ON 7, 2), dass „er sich seit 16.12.2015 im elektronisch überwachten Hausarrest [befindet]. Momentan arbeite ich bei der Firma B* GmbH Co KG in **. Ich beziehe ein monatliches Fixum in Höhe von EUR 1.800,00. Zur Zeit verdiene ich saisonsbedingt eher schlecht, aber wenn die Saison wieder angeht, werde ich gut verdienen.“

In der bisherigen Delinquenz, insbesondere auch der Anlasstat, und der Wirkungslosigkeit der bisher verhängten Sanktionen, manifestiert sich eine nachhaltige kriminelle Neigung des Beschwerdeführers. Ungeachtet einer Wohn- und Arbeitsmöglichkeit im Falle einer bedingten Entlassung steht seine ausgeprägte Resozialisierungsresistenz der gesetzlich geforderten Annahme, er werde durch die bedingte Entlassung – auch in Hinblick auf mögliche Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten, unumstößlich entgegen.

Diesem Kalkül vermag der Strafgefangene in seiner Beschwerde, in der er im Wesentlichen auf seine schwierigen Lebensumstände in der Vergangenheit verweist, unter Beilage eines Schreibens seiner Ex-Gattin bestreitet, das Kindeswohl sei gefährdet gewesen, und auf eine (bessere) Arbeitsgelegenheit hinweist, nichts Substantielles entgegenzusetzen. Seine Behauptung, sein berufliches Fortkommen sei durch den weiteren Vollzug gefährdet, vermag dieser im Übrigen nicht zu belegen und scheint die behauptete Unvereinbarkeit mit den Rahmenbedingungen des eüH zumindest zweifelhaft.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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