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17Bs62/24b•OLG Wien 17Bs62/24b
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 24. Jänner 2024, GZ 21 BE 4/24k-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene Österreicher A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, die über ihn mit (vier Tage später rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 4. November 2021 zu 24 Hv 12/21h wegen §§ 15, 299; 288 StGB als Zusatzstrafe, vorerst unter Gewährung der Rechtswohltat bedingter Nachsicht, verhängt wurde, welche aber mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 wegen neuerlicher Delinquenz und, weil er sich dem Einfluss des (mit der fünften Vorstrafe angeordneten) Bewährungshelfers beharrlich entzogen hatte, widerrufen werden musste. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. Mai 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 20. März 2024, jene zum Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. März 2024 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Gründen (zum Hälftestichtag auch aus generalpräventiven Erwägungen) ab, wogegen sich seine rechtzeitige unausgeführte Beschwerde (ON 10) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß § 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass A* im Oktober 2022 als Zeuge in einem Verfahren gegen B* wegen Vergehen nach dem SMG wissentlich falsch ausgesagt und dadurch diesen zu begünstigen versucht habe. Davor weist er bereits fünf Vorstrafen wegen §§ 83; 105; 107; 107a; 109; 125; 127; 146 StGB und nach dem SMG auf (-auf die fünfte wurde mit vollzugsgegenständlicher Verurteilung bedacht genommen-), wobei ihn mehrfach gewährte bedingte Strafnachsicht, Verlängerung von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe ebensowenig wie der Vollzug von in Summe mehreren Monaten Freiheitstrafe davon abzuhalten vermochten, immer neuerlich und teils rasch rückfällig zu delinquieren. Nach gegenständlicher ergingen noch zwei weitere Verurteilungen wegen §§ 83; 125 StGB, weitere 15 Monate werden – sobald die entsprechenden Strafvollzugsanordnungen erlassen sind - zu vollziehen sein.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Umstände, gelegen insbesondere im massiv einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz und daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit nach Verbüßung nicht der gesamten Freiheitsstrafe, einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* zukünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere konsequente Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe.
Es war der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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