OGH 11Ns19/24v

11Ns19/24vObergericht26.02.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns19/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00019.24V.0226.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafvollzugssache des * B*, AZ 7 BE 120/22g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des bedingt Entlassenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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