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3Ob14/24s•OGH 3Ob14/24s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* SE, *, vertreten durch Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Staat Libyen, *, Libyen, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 10 Mio EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2023, GZ 47 R 228/23m107, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht erklärte – im zweiten Rechtsgang nach Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage auf Basis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 80/22v – den Schiedsspruch des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) vom 29. 6. 2020, ICSIDFall ARB(AF)/15/1, mit dem der verpflichtete Staat zur Zahlung von (umgerechnet) 74.937.003,60 EUR samt näher angeführten Zinsen und Kosten an die Betreibende verurteilt wurde, für Österreich für vollstreckbar; gleichzeitig bewilligte es der Betreibenden zur Hereinbringung einer Teilforderung von 10 Mio EUR die Forderungsexekution gemäß § 294 EO. Der Schiedsspruch ist nach der ICSIDZusatzfazilität ergangen. Ihm liegen Verletzungen des bilateralen Investitionsschutzabkommens zwischen Österreich und Libyen (im Folgenden: BIT) zugrunde. Auf den zugesprochenen Betrag entfallen 6.204.600 EUR an Schadenersatz gemäß Art 5 Abs 2 BIT (Beschlagnahme von Fahrzeugen und sonstigen beweglichen Sachen) sowie (richtig) 68.732.403,60 EUR an Schadenersatz gemäß Art 8 Abs 1 BIT (Schirmklausel) wegen Verletzung der mit drei libyschen Agenturen abgeschlossenen Projektverträge. Das Revisionsrekursverfahren im zweiten Rechtsgang betrifft nur mehr die Ansprüche aus der Verletzung der Schirmklausel. Zu prüfen ist nur mehr der Versagungsgrund nach Art V Abs 1 lit c NYÜ (Überschreitung der Kognitionsbefugnis des Schiedsgerichts), dessen Vorliegen das Erstgericht verneinte.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach den Feststellungen müssten die Handlungen der libyschen Agenturen, bei denen es sich um Teile des zuständigen Ministeriums handle, von der jeweiligen staatlichen Behörde freigegeben und genehmigt werden. Sie seien daher trotz ihrer formalen Selbständigkeit Behörden des verpflichteten Staates und stünden demnach effektiv unter dessen Kontrolle, weshalb sie diesem zuzurechnen seien.
[3] Mit dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der verpflichtete Staat keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[4] 1.1 Als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO moniert der verpflichtete Staat, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht erkennen lassen, welches Recht sie bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zurechnung der Vertragsverletzungen durch die rechtlich selbständigen libyschen Agenturen zum verpflichteten Staat anwenden. In den weiteren Ausführungen des Rechtsmittels gelangt der verpflichtete Staat zum Ergebnis, dass für die Zurechnung der Agenturen nach dem Völkergewohnheitsrecht ein hoher Grad an direkter Kontrolle durch den Staat in Bezug auf die konkreten Vertragsverletzungen erforderlich sei und auch bei Anwendung libyschen Rechts die Anforderungen nicht weniger streng wären, weil danach die Agenturen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zum Staat hätten handeln müssen.
[5] 1.2 Damit wird eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht aufgezeigt, weil selbst das vom verpflichteten Staat vertretene Prüfkalkül zu einer Zurechnung der Agenturen führt.
[6] 1.3 Davon abgesehen ist durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang geklärt, dass eine Zurechnung der libyschen Agenturen mit eigener Rechtspersönlichkeit zum Investitions-Gaststaat im Rahmen der Schirmklausel nach Art 8 Abs 1 BIT dann in Betracht kommt, wenn die Agenturen effektiv unter der Kontrolle des Gaststaats gehandelt haben oder die vertragsverletzende Handlung von einer staatlichen Behörde genehmigt wurde. Dazu wurde auf die Spruchpraxis des ICSID zur völkerrechtlichen Verpflichtung des Gaststaats verwiesen, die gegenüber Investoren eingegangenen vertraglichen Bindungen einzuhalten (vgl Adler/Grill, Investitionsschutz in der Bauwirtschaft – Anspruchsdurchsetzung vor internationalen Schiedsgerichten, in Berlakovits/Hussian/Kletečka, FS Karasek [2018] 1 [22]). Als rechtswidriges Verhalten kommt dabei jede Verletzung des Investitionsvertrags (hier Verweigerung der vertraglich geschuldeten Zahlungen) in Betracht und führt zu einer Verletzung der Schirmklausel.
[7] 2.1 Nach Art 8 ILC (Artikelentwurf der Völkerrechtskommission zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, der auf eine Verschriftlichung des Völkergewohnheitsrechts abzielt [Reinisch, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band I {2021} Rz 2529 ff]) wird das Verhalten einer Person oder Personengruppe dann als Handeln eines Staates betrachtet, wenn diese Person oder Personengruppe in der Ausführung des Verhaltens tatsächlich auf Anweisung oder unter der Leitung oder Kontrolle dieses Staates handelt.
[8] 2.2 Aus den im zweiten Rechtsgang ergänzend getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die drei libyschen Agenturen in das Verkehrsministerium (RBA und TPB) bzw das Ministerium für Wohnungswesen und Versorgungseinrichtungen (HIB) eingegliedert sind, der Abschluss und die Handlungen zur Ausführung der zugrunde liegenden Projektverträge von der jeweils zuständigen Regierungsbehörde genehmigt werden mussten sowie die vorgeschriebenen Zahlungen von dieser Behörde freigegeben werden mussten und aus dem Staatshaushalt zugewiesen wurden.
[9] Davon ausgehend ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die libyschen Agenturen trotz ihrer formalen Selbständigkeit unter der effektiven (hochgradigen) direkten Kontrolle des verpflichteten Staates in Bezug auf den Abschluss und die Abwicklung der Projektverträge standen und diesem daher zuzurechnen sind, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Entgegen der Ansicht des verpflichteten Staates stand den Agenturen im Zusammenhang mit den Projektverträgen keine Entscheidungsautonomie zu, sondern wurden die Entscheidungen von den zuständigen staatlichen Behörden getroffen oder zumindest genehmigt. Damit wäre selbst das vom verpflichteten Staat nach libyschem Recht ins Treffen geführte Prüfkalkül erfüllt, wonach die Agenturen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zum verpflichteten Staat handeln müssten. Davon, dass lediglich eine generelle Abhängigkeit oder allgemeine Kontrolle oder reine Unterstützung in finanzieller Hinsicht durch den verpflichteten Staat bestanden habe, kann keine Rede sein.
[10] 3. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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