OGH 15Ns10/24z

15Ns10/24zObergericht28.02.2024

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Ns10/24z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00010.24Z.0228.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2024 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * O* und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und Abs 3 lit c iVm § 13 Abs 1 FinStrg und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 220 Hv 12/17p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Begründung

[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.

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